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Kanzlei RA Katy Theilen

Tel. 033439 549–39
Fax 033439 549–53
Mobil 0151 15242825

kanzlei@ra-katy-theilen.de


Hauptsitz:
Fredersdorfer Chaussee 28
15370 Fredersdorf-Vogelsdorf

2. Standort:
15344 Strausberg

 

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Rechtsanwaltskosten

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) berechnet.
Das RVG gilt für alle Rechtsanwälte des gesamten Bundesgebietes.

Die Gebühren werden berechnet nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Angelegenheit. Es sind verschiedene Gebühren zu unterscheiden.

  1. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist ein erstes Beratungsgespräch. Seit dem 01.07.2006 werden die Gebühren für die Beratung nicht mehr nach dem RVG berechnet. Nunmehr kann der Rechtsanwalt nach freiem Ermessen ein bestimmtes Honorar fordern. Dies wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt, welche der Mandant vor dem Beratungsgespräch unterzeichnen muss. In der Rechtsanwaltskanzlei Katy Theilen wird eine Vergütung von 95,00 Euro (brutto) pro angefangener ½ Stunde vereinbart.

  2. Bei der weiterführenden Tätigkeit wird nach außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit unterschieden.

    Die außergerichtliche Tätigkeit umfasst den außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite sowie evtl. Besprechungen mit dem Gegner. Hierfür kann der Rechtsanwalt die so genannte Geschäftsgebühr abrechnen.

    Sollten sich die Parteien vergleichsweise einigen, entsteht neben der Geschäftsgebühr noch eine Einigungsgebühr in Höhe von (i. H. v.) 1,5.

    Im gerichtlichen Verfahren entstehen unterschiedliche Gebühren, je nach Tätigkeit des Rechtsanwalts. Die so genannte Verfahrensgebühr i. H. v. 1,3 entsteht in jedem Fall. Nimmt der Anwalt einen Gerichtstermin wahr, so erhält er zusätzlich eine Terminsgebühr i. H. v. 1,2. Auch im gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien einigen und einen Vergleich schließen. Dieser Vergleich kann entweder die bereits anhängigen Ansprüche betreffen, dann beträgt die Höhe 1,0. Er kann aber auch noch nicht rechtshängige Ansprüche betreffen, d. h. Ansprüche, welche noch nicht bei Gericht Gegenstand eines Verfahrens sind, aber mit abgegolten werden sollen. Über diese mit verglichenen Ansprüche entsteht eine Einigungsgebühr i. H. v. 1,5.

    Des Weiteren können folgende Auslagen entstehen:

    Dokumentenpauschale, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten (z. B. Gerichtsterminen, Ortsbesichtigungen), Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld.

    Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit werden zur Hälfte, maximal zu 0,75 auf die nachfolgend evt. entstehenden gerichtlichen Gebühren angerechnet.

  3. Wer trägt die Kosten des Rechtsanwalts?
    Grundsätzlich ist der Auftraggeber auch Kostenschuldner des Anwalts. Das bedeutet, wenn Sie den Rechtsanwalt mit der Übernahme eines Mandats beauftragen, sind Sie auch sein Kostenschuldner.

    In den Fällen, in denen eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, ist es ratsam, vorab nachzufragen, ob diese evtl. die Kosten der Beauftragung eines Anwalts übernimmt. Es wäre auch sinnvoll zu erfragen, ob die Zahlung einer Selbstbeteiligung i. H. eines bestimmten Betrages Inhalt Ihres Versicherungsvertrages ist. Selbstverständlich übernehmen wir für Sie gerne die Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie müssten uns sodann den Namen und die Anschrift ihrer Rechtsschutzversicherung sowie die Versicherungsnummer mitteilen.

    Sollte die Rechtsschutzversicherung keine Kostenübernahme erklären, gilt auch hier wieder: Auftraggeber ist gleich Kostenschuldner.

  4. In verschiedenen Fällen kann der Rechtsanwalt auch mehr als die gesetzlichen Gebühren mit dem Auftraggeber vereinbaren. Dies geschieht in Form einer Vergütungsvereinbarung.
    Diese kann sowohl als Stundenhonorar als auch als Festhonorar vereinbart werden. Darüber hinaus hat der Anwalt die Möglichkeit, für die Fahrt zu einem Gerichtstermin, der nicht in seinem Gerichtsbezirk stattfindet, eine Vergütungsvereinbarung für die Teilnahme an diesem Gerichtstermin zu schließen. Hierzu werden wir Sie gerne weiter beraten.

  5. Da aus finanziellen Gründen niemand auf die Hilfe eines Rechtsanwalts verzichten soll, besteht die Möglichkeit, im Falle der Hilfebedürftigkeit für die außergerichtliche Tätigkeit einen Beratungshilfeschein zu beantragen. In einigen Fällen kann auch schon das Amtsgericht, welches für die Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe zuständig ist, die notwendige Auskunft erteilen.

    Beim Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13 in 15344 Strausberg erteilt Ihnen die zuständige Rechtspflegerin Auskunft über die Gewährung von Beratungshilfe.

    Für das gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Auch hierzu beraten wir Sie gerne näher.

  6. Eine Vergütungsrechnung gliedert sich in der Regel wie folgt:

    Verfahrensbezeichnung / Vertretungszeitraum / Rechnungsbetrag / Zahlungsziel / Rechnungsnummer

    Vergütungsrechnung
    Gegenstandswert

    Gebühren
    Post- und Telekommunikationspauschale
    Nettobetrag
    Umsatzsteuer
    Gesamtbetrag

    Die Umsatzsteuer ist kein Bestandteil des Anwalthonorars, sondern wird als Steuer an den Staat abgeführt.


    Der Vertretungszeitraum bestimmt den Zeitraum vom ersten Beratungsgespräch bis zur jeweiligen Rechnungslegung. Das bedeutet, dass das Anfangsdatum in jeder Rechnung gleich ist. Der Vertretungszeitraum bezieht sich nicht auf die einzelnen Abschnitte des Verfahrens oder der Abrechnung.